Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für die Lieferung und – sofern beauftragt – die Montage von Kellerfenstern einschließlich notwendiger Nebenleistungen. Beschaffenheit und Leistungsumfang ergeben sich aus dem Angebot / Auftrag. Prüf- und Instandsetzungsleistungen am Bestandsgebäude sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
2. Mitwirkungspflichten und Baustellenvoraussetzungen
(1) Der Auftraggeber gewährleistet freien, sicheren Zugang zu den Kellerfenstern und Lichtschächten sowie einen funktionsfähigen Stromanschluss. Stromkosten trägt der Auftraggeber.
(2) Für die Montage ist eine Material- und Bauteiltemperatur von mindestens +5 °C erforderlich.
(3) Erforderliche Schutz-, Putz- und Malerarbeiten bauseits sind vom Auftragnehmer nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.
(4) Der Auftraggeber hat das Gebäude gegen witterungsbedingte Einwirkungen (z.B. Starkregen) außerhalb des Montagebereichs zu sichern, soweit dies nicht zum ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.
3. Aufmaß, Sondermaße und Entsorgung
(1) Erfolgt das Aufmaß durch den Auftraggeber, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Passungenauigkeiten, es sei denn, ihm fällt ein eigenständiger Beratungs- oder Prüfpflichtverstoß zur Last.
(2) Ein Umtausch außerhalb des Mangelgewährleistungsrechts kommt nur aus Kulanz in Betracht; Sondermaße sind jederzeit vom Umtausch ausgeschlossen; das gesetzliche Gewährleistungsrecht bei Mängeln bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Ausbau und die fachgerechte Entsorgung der Altfenster erfolgt nur bei gesonderter ausdrücklicher Beauftragung. Die Entsorgung wird mit einem Pauschalpreis von EUR 25,00 / Stück berechnet.
4. Vergütung, Abschlagszahlungen, Fälligkeit
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Nicht enthaltene Zusatzleistungen werden nach tatsächlich angefallener Arbeitszeit und Material abgerechnet (Regiearbeit).
(2) Abschlagszahlungen erfolgen bei Kaufverträgen (mit und ohne Montageverträgen) sowie Werklieferungsverträgen wie folgt: 50 % Abschlagszahlung nach Rechnungserhalt nach Auftragserteilung, Restzahlung nach Erhalt der Schlussrechnung nach Fertigstellung der Arbeiten.
(3) Abschlagszahlungen erfolgen bei Werkverträgen wie folgt: Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach erfolgtem Baufortschritt in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Leistungen Abschlagszahlungen gem. § 632a BGB zu verlangen.
(4) Bei Werkverträgen wird die Schlusszahlung mit Abnahme des Werkes und Rechnungsstellung fällig, § 640 BGB. Skonto bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
5. Abnahme bei Werkverträgen
(1) Nach Fertigstellung zeigt der Auftragnehmer die Abnahmereife an und bietet die Abnahme an. Der Auftraggeber hat die Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
(2) Eine Abnahmefiktion tritt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein: Setzt der Auftragnehmer eine angemessene Abnahmefrist und verweigert der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist die unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen.
6. Gewährleistung und Verjährung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte gem. §§ 434 ff., 634 ff. BGB.
(2) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen gem. §§ 438, 634a BGB.
7. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Keine Haftung besteht für Schäden, die allein auf Pflichtverletzungen des Auftraggebers (z.B. fehlende bauseitige Schutzmaßnahmen außerhalb des geschuldeten Leistungsumfangs) oder auf unabwendbaren äußeren Einwirkungen beruhen.
8. Leistungsbegrenzung
Die Prüfung der Dichtigkeit der Umfassungswände, Bodenplatten, Zargen oder Bestandsfugen gehört nur zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich beauftragt ist. Unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die er im Rahmen der Leistungserbringung schuldhaft verursacht.
9. Baustellenzustand
Die Baustelle wird nach Abschluss der Arbeiten besenrein verlassen. Eine weitergehende Reinigung ist nicht geschuldet und, falls gewünscht, gesondert zu beauftragen.
10. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.


